Stiftung "MAWUSI - Hilfe für Afrika"
Stiftung"MAWUSI - Hilfe für Afrika"

Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und
b. aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Verwendung oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, dürfen nach Bedarf kurz-, mittel- oder langfristig zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.

(5) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Mittel der Stiftung dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(6) Umschichtungsgewinne können nach Vorgabe des Vorstands der „Stiftung MAWUSI - Hilfe für Afrika“ dem Stiftungsvermögen zugeführt werden oder für den Stiftungszweck verwendet werden.

Aktuelles

Homepage online

Auf unserer neuen Internetseite stellen wir Ihnen unsere Stiftung vor und erläutern Ihnen, wie Sie uns unterstützen können.

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© Manfred Woschek