Stiftung "MAWUSI - Hilfe für Afrika"
Stiftung"MAWUSI - Hilfe für Afrika"

Stiftungsvorstand

(1) Die Stiftung hat ein Gremium, den Stiftungsvorstand. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Gründungsvorstand ist: Manfred Woschek, Annette Woschek-Ham, Barbara Woschek-Hauser.

(2) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Stimmen und benennt Manfred Woschek als alleinigen Ansprechpartner der Treuhänderin.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist deren Lebenszeit. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Sollte hinsichtlich der Vermögenssorge für ein Vorstandsmitglied eine Vorsorgevollmacht greifen oder ein Betreuer bestellt worden sein, scheidet das Vorstandsmitglied automatisch aus dem Vorstand aus.

(4) Der Vorstand ergänzt sich durch Kooptation.

(5) Ist zu einem Zeitpunkt kein Vorstand eingesetzt, so bestimmt der Prokurator der Steyler Mission einen Vorstand.

(6) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen können gegen Vorlage der entsprechenden Belege ersetzt werden.

(7) Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes der "Stiftung MAWUSI - Hilfe für Afrika" liegen in der Kontrolle der Pflichten der Treuhänderin und in der Wahrnehmung der Rechte der "Stiftung MAWUSI - Hilfe für Afrika".

(8) Die Treuhänderin handelt nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis für Rechnung des Stiftungsvermögens.

(9) Die Treuhänderin hat aus dem Treuhandverhältnis die Pflicht, für die "Stiftung MAWUSI - Hilfe für Afrika" einen Basisservice zu erbringen beziehungsweise von Dritten erbringen zu lassen. Der Basisservice wird gemäß der aktuellen Pauschale vergütet und umfasst folgende Tätigkeiten:
a. die Kontoführung der "Stiftung MAWUSI - Hilfe für Afrika",
b. die Finanzbuchhaltung der " Stiftung MAWUSI - Hilfe für Afrika ",
c. die Erstellung einer Jahresrechnung,
d. die Standard-Vermögensanlage,
e. die Bereitstellung der Daten für die Erstellung der Steuererklärung,
f. die Bereitstellung von mindestens einer geprüften Verwendungsmöglichkeit jährlich.

(10) Die „Steyler Bank-Stiftung“ hat darüber hinaus die Pflicht, Zuwendungsbestätigungen zu erstellen, bzw. von Dritten erstellen zu lassen. Das Erstellen der Zuwendungsbestätigung wird gemäß der aktuellen Pauschale vergütet. Dem Vorstand der „Stiftung MAWUSI - Hilfe für Afrika“ kann durch schriftlichen Auftrag der „Steyler Bank-Stiftung“ bzw. des von ihr beauftragten Dritten das Recht eingeräumt werden, Zuwendungsbestätigungen selbst auszustellen.

(11) Im gesetzlichen Rahmen hat der Vorstand der „Stiftung MAWUSI - Hilfe für Afrika“ gegenüber der „Steyler Bank-Stiftung“ folgende Rechte:
a. Die Entscheidung, auf welche Empfänger die Stiftungsgelder verteilt werden.
b. Die Entscheidung, ob und welche individuelle Stiftungsaktivitäten durchgeführt werden, beispielsweise im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Die Durchführung solcher individuellen Stiftungsaktivitäten obliegt kraft Treuhandverhältnis der „Steyler Bank-Stiftung“. Sie kann diese Aufgabe auf Dritte übertragen. Beabsichtigt der Vorstand der „Stiftung MAWUSI - Hilfe für Afrika“ solche Aktivitäten selbst durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, bedarf es der schriftlichen Zustimmung der „Steyler Bank-Stiftung“ bzw. des von ihr beauftragten Dritten.

(12) Der Vorstand der Stiftung kann als weiteres Gremium ein Kuratorium ernennen. Einzelheiten über die Aufgaben und Pflichten sind in einer Geschäftsordnung des Kuratoriums festzuhalten, die der Vorstand erlässt.



Aktuelles

Homepage online

Auf unserer neuen Internetseite stellen wir Ihnen unsere Stiftung vor und erläutern Ihnen, wie Sie uns unterstützen können.

Druckversion | Sitemap
© Manfred Woschek